AGB
Angebotsbedingungen und Vertragsbedingungen
1. Grundlagen des Vertrages sind im folgenden aufgeführt und
zwar in der bei Widersprüchen gültigen Reihenfolge:
a) Der Bauvertrag mit allen seinen Bestandteilen.
b)
Das vorliegende Angebot mit allen seinen Bestandteilen.
c) Die zur Ausführung freigegebenen Vorlagen oder Pläne.
d) Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A,B und C in der jeweils zum Ausschreibungsdatum gültigen Fassung.
e) BGB insbesondere die Bestimmungen über den Werk- bzw. Liefervertrag.
2. Vergütung. Beim Einheitspreisvertrag
wird nach den angebotenen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen abgerechnet. Beim Pauschalpreisvertrag
werden die im Angebot beschriebenen Leistungen pauschal berechnet. Beim Stundenlohnvertrag werden die Rapportzeiten (Siehe
Punkt 15) und das dazu gelieferte Material berechnet.
3. Die Zuschlags- Bindefrist beträgt 14 Tage ab dem
Angebotsdatum.
4. Die Vertragspreise haben 6 Monate Gültigkeit, beginnend mit dem Angebotsdatum und endend
mit der Fertigstellung. Danach muß über die Vertragspreise neu verhandelt werden. Wenn sich die Vertragschließenden
nicht einigen, können beide den Vertrag kündigen. Verzögert sich die Fertigstellung durch Verschulden des Auftragnehmers,
gelten die Vertragspreise bis zur Fertigstellung.
5. Nicht im Angebot enthaltene Leistungen, werden besonders vergütet,
wenn sie vorher vom Auftragnehmer angezeigt und vom Auftraggeber genehmigt worden sind. Ein Anspruch auf besondere Vergütung
besteht auch dann, wenn die Leistung für die Erfüllung des Vertrages notwendig war, dem mutmaßlichen Willen
des Auftraggebers entsprach und dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt wurde. Die Vergütung bestimmt sich nach
den Grundsätzen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den Kosten der geforderten Leistung.
6. Ausführungsunterlagen, die zur Ausführung notwendig sind, sind rechtzeitig, jedoch mindestens 20 Tage vor Ausführungstermin
unentgeldlich zu übergeben.
7. Ausführung. Der Auftraggeber hat das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse z.B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht, auf eigene Kosten herbeizuführen.
8. Wasser, Energie,
Zufahrtswege und notwendige Lagerplätze sind vom Auftraggeber unentgeltlich direkt an der Baustelle auf eigene Kosten
bereitzustellen.
9. Abnahme der Leistung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart, mit Ablauf von 12 Werktagen
nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung einer Leistung oder mit Ablauf von 12 Werktagen nach Zustellung
der Schlußrechnung.
10. Gewährleistung. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, daß seine
Leistungen zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen
und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit, zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag
vorausgesetzten Gebrauch, aufheben oder mindern. Die Gewährleistung endet 2 Jahre nach der Abnahme.
11. Abrechnung.
Die Leistungen werden prüfbar abgerechnet, Massenberechnungen werden beigelegt und bei Bedarf nachgewiesen.
12. Abrechnung von Teilleistungen. Der Auftraggeber ist berechtigt, auch eine Teilleistung eines Auftrages durch eine Schlussrechnung
abzurechnen, wenn der Auftrag ohne Verschulden des Auftragnehmers länge als 4 Wochen unterbrochen wird. Die Abnahme der
Teilleistung ist mit Ablauf von 12 Werktagen nach Zustellullung der Schlussrechnung für die Teilleistung zu entrichten.
13. Baustellenreinigung. Verschmutzungen, die vom Auftragnehmer verursacht wurden, hat er ohne Berechnung wieder zu
entfernen.
14. Baustellenmüll. Müll, der aus den vom Auftragnehmer gelieferten Materialien herrührt, ist vom Auftragnehmer ohne besondere Berechnung zu entfernen, abzufahren und zu entsorgen. Sofern nicht besonders angeboten, obliegt die Beseitigung des Mülls aus der Bausubstanz dem Auftraggeber.
15. Arbeits und Schutzgerüste sind,
sofern vom Auftragnehmer nicht besonders angeboten, vom Auftraggeber unentgeldlich zur Verfügung zu stellen. Die Gerüste
müssen unseren Anforderungen und den Anforderungen der Berufsgenossenschaft entsprechen.
16. Stundenlohnarbeiten.
Sind im Angebot keine Stundenlohnarbeiten vorgesehen, wird der Auftraggeber vor Beginn der notwendig werdenden Stundenlohnarbeiten
unterrichtet und seine Genehmigung eingeholt. Sind Stundenlohnarbeiten vereinbart, wird nach folgenden Grundsätzen abgerechnet:
Das Herrichten, Aufladen von Material und Werkzeug sowie die An- und Abfahrt und das Abladen von Werkzeug und Material wird
in die Rapportzeiten mit eingerechnet. Der Nachweis über die Rapportzeiten wird täglich als Bautagesbericht aufgeschrieben
und wird nach Aufforderung jederzeit zur Einsicht vorgelegt. Falls vereinbart, wird der Rapportbericht mit Durchschlag geführt.
Nach Anerkennung des Rapportberichtes durch die Unterschrift des Auftraggebers bleibt das Original beim Auftraggeber.
17. Baubesprechungen. Um notwendige Entscheidungen treffen zu können, muß der Auftraggeber mind. 1 mal am Vormittag
und 1 mal am Nachmittag erreichbar sein.
18. Beanstandungen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mängel, die er in den Leistungen des Auftragnehmers erkennt oder vermutet, unverzüglich bei der Geschäftsleitung zu melden, damit eine rasche und wirtschaftliche Abhilfe geschaffen werden kann.
19. Materiallieferungen durch den Auftraggeber sind
möglich, sofern diese vor Vertragsabschluß zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart worden sind. Werden
die für die Erfüllung der Leistung notwendigen Materialien durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt, ist
der Auftraggeber für die Massenermittlung, für die Materialgüte, für die termingerechte Beschaffung, für
die Lieferung direkt an die Einbaustelle (Höhentransport usw.) und für die Beseitigung des Restmaterials und der
Verpackungsmaterialien verantwortlich. Entstehen dem Auftragnehmer Mehrkosten, die im Zusammenhang mit den vom Auftraggeber
gestellten Materialien stehen, kann der Auftragnehmer die entstandenen Mehrkosten geltend machen.
20. Eigenleistungen,
Mithilfe durch den Auftraggeber, sind grundsätzlich möglich, sofern dies vor Vertragsabschluß vereinbart worden
ist. Sind Eigenleistungen durch den Auftraggeber vereinbart, dürfen diese den Arbeitsablauf des Auftraggebers nicht stören.
Der Auftragnehmer behält sich vor, Mehraufwendungen die durch mangelhafte, oder nicht termingerechte Eigenleistungen
verursacht werden, geltend zu machen. Persönliche Mithilfe bei den Arbeiten durch den Auftraggeber kann ohne vorherige
Vereinbarung nicht verrechnet werden.
21. Abschlagszahlungen sind auf Anforderung, in Höhe des Wertes der jeweils
nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des darauf entfallenden jeweils gültigen Umsatzsteuerbetrages,
zu entrichten. Die Leistungen werden durch prüfbare Aufstellungen nachgewiesen. Als Leistungen gelten hierbei auch die
für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile. Gegenforderungen können nur dann
verrechnet werden, wenn sie unstrittig sind. Abschlagszahlungen sind innerhalb der in der Abschlagsforderung genannen Frist
zu entrichten. Die Frist muss mindestens 5 Tage nach Zugang der Abschlagsforderung betragen. Ein Sicheheitseinbehalt von 5%
ist zulässig. Der Auftragnehmer darf in Fällen des Zahlungsverzuges seine Arbeiten unterbrechen. Die eventuell anfallenden
Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsunterbrechung aufgrund des Zahlungsverzuges stehen, trägt der Auftraggeber.
Weitergehende Rechte des Auftragsnehmers bleiben unberührt.
22. Schlusszahlungen sind innerhalb der in der
Schlussrechnung genannten Frist zu zahlen. Die Frist muss mindestens 2 Wochen ab Zugang der Rechnung betragen.
23.
Zahlungsverzug/Verzugszinsen. Werden fällige Zahlungen nicht innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum geleistet, fallen automatisch
Verzugszinsen an. Die Höhe richtet sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften und betragen zur Zeit
(Dez. 2002) 7,47% bei privaten Kunden und 10,57% bei gewerblichen Kunden.
24. Eigentumsvorbehalt. Die Leistung/Ware
bleibt bis zur vollständigwen Bezahlung in unserem verlängerten Eigentumsvorbehalt und wird bei Nichtbezahlung komplett
zurückgefordert.